Kein Abzug beim Schmutzwasser für Poolbefüllung

23. Juni 2023

Im Sommer werden viele Grundstückeigentümer wieder einen Pool auf dem eigenen Grundstück befüllen.

Aus hygienischen Gründen muss das verwendete Wasser des Öfteren gewechselt werden. Hierbei ist zu beachten, dass das verbrauchte Poolwasser nicht zur Gartenbewässerung verwendet werden darf. Oftmals ist das Wasser mit Chlor oder anderen Chemikalien belastet und muss demnach der Kanalisation zugeführt werden.

Für dieses Wasser sind daher auch Schmutzwassergebühren zu erheben. 

In der Folge kann für die Befüllung eines Pools kein Abzug gewährt werden. Die Poolbefüllung darf nicht über einen separaten privaten Wasserzähler erfolgen, wenn damit gleichzeitig gegenüber den Werken z. B. die zur Gartenbewässerung verwendete Frischwassermenge nachgewiesen wird.

Weitere Auskünfte erteilen Frau Horwath unter 02636/9740-309 und Frau Baltes unter 02636/9740-809.